Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Verwaltungsvorschriften zur Einführung des Abgrabungsgesetzes RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - I B 2 - 02 - 12 E 73 v. 6.8.1973
Verwaltungsvorschriften
zur Einführung des Abgrabungsgesetzes
RdErl. d.
Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten -
I B 2 - 02 - 12 E 73
Paragraphen
ohne Angabe eines Gesetzes oder eine Rechtsverordnung beziehen sich auf das
Abgrabungsgesetz. Absätze ohne Paragraphenangabe stehen in dem Paragraphen des
Abgrabungsgesetzes, zu dem die jeweilige Verwaltungsvorschrift gehört. Soweit
das Wort "Gesetz" ohne nähere Bezeichnung verwendet wird, ist das
Abgrabungsgesetz gemeint.
VV zu § 1 Sachlicher Geltungsbereich
1
Das Gesetz gilt grundsätzlich für alle Abgrabungsvorhaben. Ausgenommen sind:
der Abbau von Mineralien, die nach § 1 Abs. 1 des Allgemeinen Berggesetzes vom
24. Juni 1865 (PrGS. NRW. S. 164), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.
Dezember 1969 (GV. NRW. 1970 S. 22 - SGV. NRW. 75) vom Verfügungsrecht des Grundeigentümers
bzw. der Grundeigentümerin ausgeschlossen sind (Absatz 1 Nr. 1);
die Gewinnung von Bodenschätzen, die zwar im Verfügungsrecht des
Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin stehen, für deren Abbau der
Unternehmer aber nach der Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung
mineralischer Bodenschätze vom 31. Dezember 1942 (RGBl. 1943 I S. 17) -
Sylvesterverordnung - der Aufsicht der Bergbehörde unterliegt (Absatz 3);
nicht gewerbsmäßige Abgrabungen geringen Umfanges (Nr. 5) zur Deckung des
Eigenbedarfs eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (Absatz 3).
Bodenschätze sind alle selbständig verwertbaren Bodenbestandteile. Sie sind in
Absatz 2 nur schwerpunktmäßig aufgeführt. Das Gesetz umfasst nicht nur
Bodenschätze im engeren Sinne, sondern auch die nicht nur unbedeutende Aufnahme
von Grund und Boden zur Auffüllung von Dämmen (u.a. die sogenannten
Seitenentnahmen).
Eine Abgrabung liegt auch dann vor, wenn außer der Gewinnung von Bodenschätzen
mit dem Vorhaben noch weitere Zwecke verfolgt werden.
Eine wesentliche Bedeutung des Gesetzes liegt darin, dass es eine neue
Rechtsgrundlage für die Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des
Abgrabungs- und Betriebsgeländes geschaffen hat. Dabei ist besonders wichtig,
dass schon während der Abgrabung Schäden an der Landschaft vermieden werden.
Die im Einzelfall unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Landschaft müssen auf
ein Mindestmaß und eine Mindestdauer beschränkt bleiben.
Ob eine Abgrabung für den Eigenbedarf eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes einen geringen Umfang hat (Absatz 3), ist im Einzelfall nach der
Menge der zu entnehmenden Bodenschätze, nach der Fläche, die in Anspruch
genommen werden soll, nach der Tiefe des vorgesehenen Bodeneingriffs und nach
den Auswirkungen auf die Landschaft zu beurteilen. Frühere Abgrabungen, die in
einem räumlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Abgrabung stehen, sind in
die Beurteilung einzubeziehen. Die Notwendigkeit anderweitiger
Verwaltungsentscheidungen einschließlich der in § 7 Abs. 3 aufgeführten
Entscheidungen ist gesondert zu prüfen.
Zur Herrichtung ist kraft des Gesetzes regelmäßig der Unternehmer bzw. die
Unternehmerin als Verursacher verpflichtet (Absatz 1).
Um auszuschließen, dass entgegenstehende private Rechte Dritter eine
Herrichtung durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin verhindern, ist dem
Eigentümer bzw. der Eigentümerin, dem dinglich Berechtigten und dem Besitzer
bzw. der Besitzerin die Pflicht auferlegt, die Herrichtung zu dulden (Absatz 2).
Die Herrichtung muss unverzüglich erfolgen. Die erforderlichen Maßnahmen der
Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung müssen deshalb ohne schuldhaftes
Zögern eingeleitet werden, soweit der Stand der Abgrabungsarbeiten dies
zulässt.
Grundstückseigentümer und Nießbraucher sind hilfsweise zur Herrichtung
verpflichtet (Absatz 3).
Eigentümer und Nießbraucher, die nicht zugleich Unternehmer bzw. Unternehmerin
sind, sind nur dann zur Herrichtung verpflichtet, wenn der Unternehmer bzw. die
Unternehmerin seine Pflicht zur Herrichtung nicht erfüllt. Es genügt jedoch,
dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin die Herrichtung innerhalb der aus
dem zum Gegenstand der Genehmigung erhobenen Abgrabungsplan oder den Auflagen
zur Genehmigung ersichtlichen Fristen nicht oder nicht vollständig durchführt.
Eigentümer und Nießbraucher können sich der Herrichtungspflicht nicht dadurch
entziehen, dass sie die Genehmigungsbehörde auf die Möglichkeit verweisen, die
Sicherheitsleistung in Anspruch zu nehmen (§ 10).
Eigentümer und Nießbraucher, die nicht zugleich Unternehmer bzw. Unternehmerin
sind, sind gleichrangig nebeneinander verpflichtet und können entweder beide
oder einzeln nach Wahl der zuständigen Behörde herangezogen werden. Die
Herrichtungspflicht des Eigentümers und des Nießbrauchers ist unverzüglich nach
der Mitteilung zu erfüllen, dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin seiner
Herrichtungspflicht nicht nachgekommen ist.
Der Genehmigungspflicht unterliegen alle vom Gesetz erfassten Abgrabungen ohne
Rücksicht auf die Flächenausdehnung, die Tiefe des Bodeneingriffs, Art und
Menge der Bodenschätze und die voraussichtliche Dauer.
Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat einen Rechtsanspruch auf die
Genehmigung, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und
gegebenenfalls Einverständniserklärungen des Grundeigentümers und des
Nießbrauchers beigebracht werden (§ 4 Abs. 4).
Nach der Raumordnungsklausel ist ein Abgrabungsvorhaben, das den Zielen und
Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung widerspricht, nicht
genehmigungsfähig.
In
der landesplanerischen Terminologie wird der Begriff "Erfordernis"
als Oberbegriff für Ziele, Grundsätze und sonstige grundsätzliche Erkenntnisse
der Raumordnung und Landesplanung verwendet. Er umfasst
a)
die Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung (im Sinne von § 2 des
Raumordnungsgesetzes). Das sind - neben den Grundsätzen des
Raumordnungsgesetzes (§ 2 Abs. 1 ROG) - die im Landesentwicklungsprogramm
enthaltenen Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung.
b)
die Ziele der Raumordnung und Landesplanung (im Sinne von § 5 des
Raumordnungsgesetzes). Nach § 11 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Februar2001 (SGV. NRW. 230/GV. NRW. S. 195) werden in
Nordrhein-Westfalen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in
Landesentwicklungsplänen und in Gebietsentwicklungsplänen sowie im
Landesentwicklungsprogramm dargestellt.
c)
sonstige grundsätzliche Erkenntnisse der Raumordnung und Landesplanung. Das
sind insbesondere landesplanerische Aussagen, die sich aus nicht ausreichend
konkretisierten oder (noch) nicht verbindlichen Zielen der Raumordnung und
Landesplanung ableiten lassen oder die als allgemein gesicherte Erkenntnisse
der Raumordnung und Landesplanung anzusehen sind.
Die Belange der Landschaftsordnung und andere öffentliche Belange stehen der
Genehmigung nicht in jedem Falle entgegen. Aus Absatz 3 und Absatz 4 ergibt
sich, dass nachhaltige und dauernde Schäden und Verunstaltungen vermieden
werden sollen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei eine
Abwägung mit den wirtschaftlichen Belangen vorzunehmen.
Bei der Prüfung, ob der Nachweis ausreichender Ab- und Zufahrtswege erbracht
ist (Absatz 4 Nr. 2), sind auch die Belästigungen der Bevölkerung durch
LKW-Verkehr in Betracht zu ziehen.
Absatz 5 Buchst. a ermöglicht es, einem Unternehmer bzw. einer Unternehmerin im
Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens eine weitere Abgrabung erst dann zu
genehmigen, wenn er bzw. sie zuvor andere Flächen, auf denen er bzw. sie bereits
Abgrabungen betrieben hat, wieder hergerichtet hat. Die anderen Flächen
brauchen nicht in einem räumlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten
Abgrabung zu stehen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Pflicht zur
Herrichtung der anderen Flächen in einer früheren Verwaltungsentscheidung
ausgesprochen ist.
Absatz 5 Buchst. b greift ein, wenn durch den Antragsteller bzw. die
Antragstellerin oder Dritte im räumlichen Zusammenhang (vgl. auch § 4 Abs. 3)
mit der beabsichtigten Abgrabung schon Abgrabungen betrieben werden. Die
beantragte Genehmigung kann in diesem Falle davon abhängig gemacht werden, dass
die zuvor in Anspruch genommenen Flächen hergerichtet werden, auch wenn die
Herrichtungspflicht nicht in einer früheren Verwaltungsentscheidung ausgesprochen
ist und der Antragsteller bzw. die Antragstellerin selbst zur Herrichtung nicht
verpflichtet ist.
Der Antrag auf Genehmigung einer Abgrabung ist schriftlich zu stellen. Ihm ist
ein Abgrabungsplan beizufügen. Wegen der erforderlichen Beteiligungen ist der
Antrag mit den Anlagen in mindestens zwölffacher Ausfertigung einzureichen. Die
Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass weitere Ausfertigungen vorgelegt
werden, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist.
Die Mindestanforderungen, die an den Abgrabungsplan zu stellen sind, ergeben
sich aus Absatz 2. Der Abgrabungsplan besteht aus einem Übersichtsbogen nach
dem Muster der Anlage sowie aus Karten und textlichen Erläuterungen (siehe Anlage
1).
Eine Übersicht über Lage und Umgebung des Abbaubereichs ist regelmäßig auf
einer Karte im Maßstab 1:50.000 zu geben. Einzelheiten der Abgrabung sind in
einer weiteren Karte im Maßstab 1:5.000 oder größer darzustellen. Der Abgrabungsplan
muss die genaue Flächenbegrenzung der Abgrabung, die katasteramtliche
Bezeichnung der betroffenen Flurstücke sowie die Eigentümer und Nießbraucher
dieser Flurstücke erkennen lassen. Aus dem Abgrabungsplan müssen darüber hinaus
die natürlichen Gegebenheiten des Abbaubereichs, insbesondere Oberflächenform,
Bodenverhältnisse, Vegetation, oberirdische Gewässer und
Grundwasserverhältnisse, sowie die Nutzung insbesondere Bebauung,
Verkehrsanlagen, land- und forstwirtschaftliche Nutzung, Leitungen und Abgrabungen,
dargestellt sein.
Nach Absatz 2 Nr. 1 muss der Antragsteller bzw. die Antragstellerin
insbesondere Art und Menge der abzubauenden Bodenschätze nachweisen.
Der Abgrabungsplan muss die wesentlichen Einzelheiten der Abgrabung enthalten.
Insbesondere sollen Angaben gemacht werden über
- den zeitlichen und räumlichen Verlauf der Abgrabung und die Einteilung in
Abschnitte,
- Art und Menge des anfallenden Materials getrennt nach Abbaugut, Abraum,
Mutterboden usw.,
- Abbau- und gegebenenfalls Aufbereitungsverfahren, Betriebsablauf, ortsfeste
Betriebseinrichtungen, Geräteeinsatz, Transportwege und deren Belastung,
- die dauernde oder vorübergehende Lagerung von Abbaugut, Mutterboden und
Abraum,
- abbaubedingte Veränderungen der Wege und Gewässer im Abbaubereich und dessen
Umgebung,
- Versorgung und Entsorgung des Abbaubereichs, Gewässerbenutzungen,
- Maßnahmen zum Schutz der Umgebung, z.B. vor Staub, Lärm und Erschütterungen,
- Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer,
- die Sicherung des Abbaugebietes gegen unbefugtes Betreten durch
Betriebsfremde,
- Absichten einer späteren Erweiterung der Abgrabung.
Der Abgrabungsplan muss die wesentlichen Einzelheiten der Herrichtung
enthalten. Insbesondere sollen Angaben gemacht werden über
- die spätere Nutzung des Abbaugebietes,
- die Gestaltung des Geländes nach dem Abbau, insbesondere Ausformung von
Böschungen und bleibenden Oberflächengewässern, und die späteren
Grundwasserverhältnisse,
- den zeitlichen und räumlichen Verlauf der Herrichtung und die Einteilung in
Herrichtungsabschnitte entsprechend den Abschnitten der Abgrabung,
- Art und Herkunft des Schüttgutes,
- den Schutz hergerichteter Teilflächen vor abbaubedingten Störungen,
- die Behandlung nicht mehr benötigter Betriebsanlagen,
- die Behandlung und Verwendung von Mutterboden und Abraum,
- Maßnahmen zur Sicherung von Böschungen und Ufern,
- die Bodenvorbereitung zur Rekultivierung und für Begrünungsmaßnahmen,
- die beabsichtigten Ansaat-, Bepflanzungs- und Aufforstungsmaßnahmen,
- die voraussichtlichen Kosten der Herrichtungsmaßnahmen aufgeschlüsselt nach
Herrichtungsabschnitten und gegliedert in herrichtungsbedingte Kosten oder
Mehrkosten für Erdarbeiten, Kosten für die Beseitigung betriebsbedingter
Anlagen und Kosten für die vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen.
Die Vorlage eines zusammenfassenden Abgrabungsplanes (Absatz 3) kann auch dann
verlangt werden, wenn die in einem räumlichen Zusammenhang stehenden
Abgrabungen von verschiedenen Unternehmern betrieben werden. Der
zusammenfassende Plan soll für den gesamten Raum eine einheitliche und zeitlich
aufeinander abgestimmte Herrichtung aller in Anspruch genommenen Flächen
einschließlich der Restflächen, auf denen nicht abgegraben werden soll,
vorsehen.
Die Genehmigung wird dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin unbeschadet
privater Rechte Dritter erteilt (§ 7 Abs. 2). Gleichwohl sind nach Absatz 4
Einverständniserklärungen des Eigentümers und des Nießbrauchers wegen der in §
2 Abs. 3 und in § 12 Abs. 2 bestimmten Rechtsfolgen erforderlich.
Die Zustellung an den Grundeigentümer und den Nießbraucher (Absatz 5) dient
zusätzlich ihrer vollständigen Unterrichtung über den Verfahrensstand. Deshalb
ist nicht nur die Genehmigung, sondern auch ihre Ablehnung zuzustellen. Ebenso
sind Entscheidungen im Widerspruchsverfahren dem Grundeigentümer und dem
Nießbraucher zuzustellen.
Nach Absatz 1 Satz 1 kann der Unternehmer bzw. die Unternehmerin schon vor
Einreichung des Genehmigungsantrages durch eine Voranfrage zur Genehmigungsfähigkeit
oder zu Einzelfragen der Abgrabung und Herrichtung einer schriftlichen
Vorbescheid einholen. Zuständig ist nach Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1
die Genehmigungsbehörde.
Über die Voranfrage ist auch noch nach Einreichung des Genehmigungsantrages
selbständig zu entscheiden, wenn die Voranfrage früher entscheidungsreif wird
als der Genehmigungsantrag. Hierdurch wird der Unternehmer bzw. die
Unternehmerin in die Lage versetzt, frühzeitig und ohne Risiko mit den
Vorbereitungen für die Abgrabung und mit der Beschaffung der erforderlichen
Baugeräte zu beginnen.
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin kann zu Einzelfragen der Abgrabung und
Herrichtung einen positiven Vorbescheid erhalten, wenn die Einzelfragen positiv
zu beantworten sind und nach einem vorläufigen Gesamturteil die
Genehmigungsfähigkeit der Abgrabung möglich ist. Der Antragsteller bzw. die
Antragstellerin bestimmt weitgehend den Gegenstand des Vorbescheidverfahrens
und damit auch die Wirkung des Vorbescheides. Er bzw. sie muss deshalb die
Einzelfragen ausreichend darstellen. Seine bzw. ihre Angaben müssen die
abschließende Beurteilung der Einzelfragen und das vorläufige Gesamturteil über
die Genehmigungsfähigkeit ermöglichen.
Ein für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin positiver Vorbescheid gilt
ein Jahr. Auf einen innerhalb dieser Frist gestellten Genehmigungsantrag kann
in Fragen, die Gegenstand des Vorbescheides sind, zum Nachteil des
Antragstellers bzw. der Antragstellerin nicht abweichend entschieden werden. Das
gilt nicht, wenn ein Aufhebungsgrund vorliegt; in diesen Fällen ist § 9 Abs. 2
bis 4 sinngemäß anzuwenden.
Die Genehmigungsbehörde kann die Jahresfrist auf Antrag beliebig oft, in jedem
Einzelfall jedoch nur jeweils um ein Jahr verlängern.
Eine Verlängerung der Frist ist nur möglich, wenn der Antrag vor Ablauf der
Jahresfrist oder der letzten Verlängerungsfrist schriftlich gestellt wird.
Die Entscheidung über den Antrag bedarf der Schriftform. Der Antrag auf
Fristverlängerung ist abzulehnen,
a) wenn der Vorbescheid irrtümlich erteilt war,
b) wenn nachträglich Tatsachen bekannt geworden sind, die die Versagung des
Vorbescheides rechtfertigen,
c) wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die dem Vorbescheid
entgegenstehen.
Der
Vorbescheid kann auch mit eingeschränktem Inhalt verlängert werden.
Sofern die Genehmigungsbehörde den Antrag auf Fristverlängerung nicht von sich
aus ablehnt, teilt sie den Behörden, die im Vorbescheidverfahren mitgewirkt
haben, unter Bezug auf den früher geführten Schriftwechsel mit, dass ein
Verlängerungsantrag gestellt ist.
In Absatz 2 ist bestimmt, dass die §§ 4,7 und 8 sowie § 9 Abs. 2 bis 4
entsprechend gelten. Auch die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sind
sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus den Verwaltungsvorschriften zu § 5 nicht
etwas anderes ergibt.
Das Maß der vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin zu fordernden
Zeichnungen und Beschreibungen bestimmt sich nach dem Gegenstand der Voranfrage
im Einzelfall (§ 4 Abs. 2).
Im Vorbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung von der Leistung
einer Sicherheit abhängig gemacht werden muss.
Der Vorbescheid schließt im Rahmen seines sachlichen Umfanges auch die
Beurteilung des Vorhabens nach der Landesbauordnung, dem
Reichsnaturschutzgesetz, dem Landesforstgesetz und dem Landesstraßengesetz ein
(§ 7 Abs. 3). Die zuständigen Behörden sind deshalb, soweit erforderlich, im
gleichen Umfang und in der gleichen Weise zu beteiligen wie im
Genehmigungsverfahren. Auf Verwaltungsentscheidungen zum Gegenstand der
Voranfrage, die neben der Abgrabungsgenehmigung erforderlich sind, muss schon
im Vorbescheid hingewiesen werden (§ 7 Abs. 4).
Auch über eine Voranfrage entscheidet die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen
mit dem Träger der Bauleitplanung (§ 8 Abs. 1).
Vor der Aufhebung eines Vorbescheides (§ 9 Abs. 2 und 3) ist dem Unternehmer
bzw. der Unternehmerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Eine Entschädigungspflicht nach § 9 Abs. 4 tritt nicht ein, wenn aus den in § 9
Abs. 2 und 3 genannten Gründen die Verlängerung der Geltungsdauer des
Vorbescheides abgelehnt oder wenn der Vorbescheid mit eingeschränktem Inhalt
verlängert wird.
Überdrucke der Entscheidungen sind den an den Entscheidungen beteiligten Behörden
und der Kreisordnungsbehörde zuzuleiten.
In dem Vorbescheid soll ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass mit der
vorgesehenen Abgrabung erst nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden
darf.
Die Teilgenehmigung hat den Zweck, dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin den
Beginn der Abgrabungsarbeiten zu ermöglichen, wenn der Genehmigungsantrag
teilweise entscheidungsreif ist.
Eine Teilgenehmigung kann erteilt werden, wenn
- die Genehmigung beantragt ist;
- der Antragsteller bzw. die Antragstellerin schriftlich beantragt, ihm bzw.
ihr die Ausführung einzelner Abgrabungsarbeiten schon vor der Entscheidung über
das gesamte Vorhaben zu gestatten;
- hinsichtlich der einzelnen Abgrabungsarbeiten die Voraussetzungen der §§ 3
Abs. 2 und 4 Abs. 4 erfüllt sind.
Eine
Teilgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn entweder die
Genehmigungsfähigkeit des gesamten Vorhabens abzusehen ist oder die schon
genehmigungsfähigen Abgrabungsarbeiten und insbesondere die ordnungsgemäße
Herrichtung für sich gesehen technisch möglich sind. Im letzten Falle ist der
Antragsteller bzw. die Antragstellerin aufzufordern, schriftlich zu begründen,
dass nach seiner bzw. ihrer Beurteilung die Teilarbeiten für ihn bzw. sie
selbst dann technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll sind, wenn die
weitergehenden Arbeiten sich als nicht genehmigungsfähig erweisen sollten.
Nach Absatz 4 gelten die §§ 4 sowie 7 bis 10 entsprechend. Auch die hierzu
erlassenen Verwaltungsvorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Von der in § 9
Abs. 5 Buchst. a vorgesehenen Möglichkeit, den Unternehmer bzw. die
Unternehmerin zur unverzüglichen Herrichtung zu verpflichten, soll kein
Gebrauch gemacht werden, wenn die Abgrabung länger als ein Jahr unterbrochen
wird, weil die in der Teilgenehmigung gestatteten Arbeiten abgeschlossen und
weitere Arbeiten noch nicht genehmigt sind, es sei denn, dass die Herrichtung
dem Abgrabungsplan für das gesamte Vorhaben entspricht.
Vor der Erteilung der Genehmigung sind Stellungnahmen der
-Bezirksplanungsbehörde
- unteren Forstbehörde
- Straßenbaubehörde (Träger der Straßenbaulast)
- unteren Bauaufsichtsbehörde
- unteren Landschaftsbehörde
einzuholen.
Darüber hinaus ist folgenden Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:
- dem Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen
- dem Staatlichen Umweltamt
- dem Amt für Agrarordnung
- der unteren Wasserbehörde
- dem Straßenverkehrsamt
- dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten
im Kreise.
Ob
weiteren Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, entscheidet die
Genehmigungsbehörde nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.
Hält die Genehmigungsbehörde den Antrag nicht für genehmigungsfähig, so entscheidet
sie nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfange die in Nrn. 1.1 und
1.2 genannten Behörden zu beteiligen sind.
Den in Nr. 1.1 genannten Behörden ist der vollständige Abgrabungsplan
zuzuleiten. Bei der Übersendung bittet die Genehmigungsbehörde um schriftliche
Stellungnahme, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen
- die Behörden den Antrag nicht für genehmigungsfähig halten,
- inhaltliche Beschränkungen, Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 7 Abs.
1 Satz 2) für erforderlich gehalten werden,
- ein gemeinsamer Behördentermin, mit oder ohne Ortsbesichtigung, angeregt wird
oder ob die Einladung zu einem eventuell aus anderem Grunde stattfindenden
Behördentermin gewünscht wird,
- weitere Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen (§ 7 Abs. 4) für
erforderlich gehalten werden.
Den in Nr. 1.2 genannten Behörden übersendet die Genehmigungsbehörde die
Antragsunterlagen, soweit diese für deren Beurteilung erforderlich sind, und
stellt eine Stellungnahme zu den in Nr. 2.1 aufgeführten Fragen innerhalb von
drei Wochen anheim.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn und soweit die in Nr. 1.1
genannten Behörden oder die jeweils die Fachaufsicht führenden Behörden ihr
Einvernehmen erklärt haben. Vorstellungen dieser Behörden über die Höhe der
Sicherheitsleistung (§ 10) binden die Genehmigungsbehörde nicht.
Die in Nr. 1.1 aufgeführten Behörden dürfen ihr Einvernehmen nur aus einem von
ihnen zu wahrenden Grunde verweigern oder einschränken. Ist die
Genehmigungsbehörde der Auffassung, dass eine der Behörden rechtswidrig ihr
Einvernehmen verweigert oder nur mit Einschränkungen erklärt hat, so legt sie
der unmittelbar vorgesetzten Behörden die Gründe für ihre Auffassung dar und
bittet um Überprüfung oder entscheidet selbst, soweit sie die Fachaufsicht über
die betreffende Behörde führt.
Beabsichtigt die Genehmigungsbehörde, im Gegensatz zur Stellungnahme einer der
in Nr. 1.2 genannten Behörden die Genehmigung zu erteilen, so gibt sie der
Behörde oder ihrer Fachaufsichtsbehörde vorher nochmals Gelegenheit zur
Stellungnahme.
Die Genehmigungsbehörde übersendet allen beteiligten Behörden, auch wenn sie
eine Stellungnahme nicht abgegeben haben, und der Kreisordnungsbehörde eine
Ausfertigung ihrer Entscheidung.
Der Hinweis darauf, dass weitere Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen
erforderlich sind, ist nicht Gegenstand der Entscheidung und sollte daher von
der Belehrung über den Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel nicht erfasst werden.
Absatz 4 ist insbesondere von Bedeutung für gewerbe-, immissionsschutz-,
abfall- und wasserrechtliche Entscheidungen. Außerdem kommen Entscheidungen
nach dem Luftverkehrsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem
Schutzbereichsgesetz in Betracht.
Die Genehmigungsbehörde hat die Notwendigkeit weiterer
Verwaltungsentscheidungen den hierfür zuständigen Behörden schon während des
Genehmigungsverfahrens mitzuteilen, sobald sie erkennbar wird.
Für die Entscheidung nach Absatz 5 ist die Genehmigungsbehörde zuständig. Sie
kann den Antragsteller bzw. die Antragstellerin auch verpflichten, die
begonnene Abgrabung entsprechend der erteilten Genehmigung teilweise bis zu
einem ordnungsgemäßen Abschluss weiter durchzuführen.
Von der Möglichkeit der Verpflichtung nach Absatz 5 soll die
Genehmigungsbehörde nicht allein deshalb Gebrauch machen, weil die im
Abgrabungsplan für die Zeit nach Abschluss der Abgrabung vorgesehene
Herrichtung erwünscht ist. Vielmehr ist die Verpflichtung auszusprechen, wenn
der Stand der Abgrabungsarbeiten im Zeitpunkt der Entscheidung eine
landschaftsgerechte Herrichtung nicht zulässt. Bei der Entscheidung ist auch
die Verwendung der anfallenden Bodenschätze in Betracht zu ziehen.
Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin ist vor der Entscheidung zu hören.
Die Entscheidung ist dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin sowie dem
Eigentümer und dem Nießbraucher des Abbau- und Betriebsgeländes zuzustellen.
Beabsichtigt die Genehmigungsbehörde, den Antragsteller bzw. die
Antragstellerin lediglich zu verpflichten, die begonnene Abgrabung teilweise
weiter durchzuführen, hat sie dem Träger der Bauleitplanung und den Behörden,
die auf Grund ihrer früheren Stellungnahmen hiervon betroffen sein könnten,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Für die Beteiligung des Trägers der Bauleitplanung gilt folgendes:
Die Genehmigungsbehörde übersendet dem Träger der Bauleitplanung die
Antragsunterlagen.
Der Träger der Bauleitplanung hat seine Entscheidung der Genehmigungsbehörde
schriftlich mitzuteilen und ausreichend zu begründen.
Dem Antrag auf Genehmigung einer Abgrabung kann nur entsprochen werden, wenn
und soweit der Träger der Bauleitplanung sein Einvernehmen erklärt hat.
Vorstellungen des Trägers der Bauleitplanung über die Höhe der
Sicherheitsleistung (§ 10) binden die Genehmigungsbehörde nicht.
Die Genehmigungsbehörde kann einen Antrag auf Genehmigung einer Abgrabung auch
gegen den Willen des Trägers der Bauleitplanung ablehnen, inhaltlich
beschränken, unter Bedingungen erteilen, befristen oder mit Auflagen verbinden.
Der Träger der Bauleitplanung darf sein Einvernehmen nur aus städtebaulichen,
planungs- und erschließungsrechtlichen Erwägungen versagen oder einschränken.
Andere Gesichtspunkte können vom Träger der Bauleitplanung nur als Hinweis
geltend gemacht werden.
Ist die Genehmigungsbehörde der Ansicht, dass der Träger der Bauleitplanung
sein Einvernehmen aus für ihn sachfremden Erwägungen ablehnt oder nur mit
Einschränkungen erteilt, muss sie ihn hierauf schriftlich hinweisen, wenn die
Entscheidung von der Stellungnahme des Trägers der Bauleitplanung abhängt.
Versagt der Träger der Bauleitplanung trotz dieses Hinweises sein Einvernehmen,
so gilt Nr. 1.3. Die Genehmigungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem
Ermessen, ob die Kommunalaufsichtsbehörde zu beteiligen ist.
Liegt das Abbau- und Betriebsgelände im örtlichen Zuständigkeitsbereich
mehrerer Genehmigungsbehörden, so bestimmt das zuständige Ministerium die
zuständige Genehmigungsbehörde (Ansatz 2) oder führt, wenn die Landesgrenze
überschritten wird, eine Zuständigkeitsregelung herbei.
Die Kreisordnungsbehörden haben darüber zu wachen, dass Bodenschätze nicht ohne
Genehmigung abgebaut werden. Sie beaufsichtigen darüber hinaus die Einhaltung
der erteilten Genehmigungen und den Vollzug der Auflagen. Dabei bedienen sie
sich, soweit erforderlich, der Sachkunde anderer Behörden und Stellen. Bei
Abweichungen von der Genehmigung berichten sie der Genehmigungsbehörde.
Die dreijährige Frist (Absatz 1) beginnt mit der Bestandskraft der Genehmigung.
Innerhalb der dreijährigen Frist muss mit der Abgrabung, das heißt mit der
Gewinnung von Bodenschätzen begonnen sein. Vorbereitende Maßnahmen genügen
nicht, auch wenn Aufwendungen damit verbunden waren.
Die Genehmigungsbehörde kann die dreijährige Frist auf Antrag des Unternehmers
verlängern.
Der Antrag auf Fristverlängerung muss vor Ablauf der Frist gestellt sein. Er
bedarf der Schriftform und muss auf Verlängerung der Genehmigung ohne
inhaltliche Veränderungen gerichtet sein. Ihm sind neue
Einverständniserklärungen des Grundeigentümers und des Nießbrauchers beizufügen.
Die Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung bedarf der Schriftform.
Sie ist dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin sowie dem Eigentümer und dem
Nießbraucher zuzustellen.
Wenn die Genehmigungsbehörde dem Antrag auf Fristverlängerung stattgibt, so
bestimmt sie, um welche Zeit die Geltungsdauer der Genehmigung verlängert wird.
Die Verlängerung kann für höchstens drei Jahre ausgesprochen werden. Das Gesetz
lässt auch die wiederholte Verlängerung zu.
Der Antrag auf Fristverlängerung ist abzulehnen, wenn
- die Genehmigung irrtümlich erteilt war,
- nachträglich Tatsachen bekannt geworden sind, die die Versagung der
Genehmigung gerechtfertigt haben würden,
- nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die der Genehmigung entgegenstehen.
Wird dem Antrag auf Fristverlängerung entsprochen, muss der Bescheid
ausdrücklich erkennen lassen, ob es bei der in der Genehmigung festgesetzten
Höhe der Sicherheitsleistung bleibt oder ob die Höhe anderweitig festgesetzt
wird. Die Frist ist mit der Maßgabe zu verlängern, dass die Genehmigung
inhaltlich beschränkt, unter Bedingungen erteilt, befristet oder mit Auflagen
verbunden wird, wenn eine solche Einschränkung bei der Genehmigung irrtümlich
unterblieben war oder durch nachträglich bekannt gewordene oder nachträglich
eingetretene Tatsachen erforderlich geworden ist. Eine abgekürzte Verlängerungsfrist
(Nr. 2.3) ist zu bestimmen, wenn der Eintritt von Tatsachen zu erwarten ist,
die der Genehmigung entgegenstehen, oder wenn ein öffentliches Interesse an der
baldigen Durchführung der Abgrabung besteht. In allen übrigen Fällen soll die
Frist um drei Jahre verlängert werden.
Sofern die Genehmigungsbehörde den Antrag auf Fristverlängerung nicht von sich
aus wegen eines der in Nr. 2.4 bezeichneten Gründe ablehnt, teilt sie dem
Träger der Bauleitplanung und den sonst im Genehmigungsverfahren zu
beteiligenden Behörden mit, dass ein Verlängerungsantrag gestellt ist. Dabei
fordert sie zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen auf und weist darauf
hin, dass sie bei Nichtäußerung von dem Inhalt der früheren Stellungnahme oder,
wenn eine solche nicht vorliegt, von dem Einverständnis mit einer
antragsgemäßen Entscheidung ausgehen werde.
Die Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung ist der
Kreisordnungsbehörde bekannt zu geben. Im übrigen entscheidet die
Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, welchen Behörden die
Fristverlängerung mitzuteilen ist.
Absatz 2 bestimmt, welche Entscheidung möglich ist, wenn nach der Genehmigung
Tatsachen bekannt werden, die schon im Zeitpunkt der Genehmigung vorlagen und
die Versagung der Genehmigung gerechtfertigt haben würden.
Die Genehmigungsbehörde kann in diesen Fällen durch schriftlichen Bescheid die
Genehmigung aufheben, wenn der Aufhebungsgrund nicht durch nachträgliche
Auflagen ausgeschlossen werden kann. Die Aufhebung beseitigt die Genehmigung
einschließlich aller Nebenentscheidungen für die Zukunft. Die
Genehmigungsbehörde soll deshalb, soweit eine Herrichtung des Abbau- und
Betriebsgeländes erforderlich ist, die Verpflichtung hierzu gemäß Absatz 5
Buchst. b nach Möglichkeit schon in dem Aufhebungsbescheid aussprechen. Die auf
Grund des Genehmigungsbescheides geleistete Sicherheit kann auch für die
Herrichtung in Anspruch genommen werden, zu der der Unternehmer bzw. die
Unternehmerin gemäß Absatz 5 verpflichtet wird.
Nachträgliche Auflagen sind durch selbständigen schriftlichen Bescheid
auszusprechen.
Vor einer Entscheidung gemäß Nrn. 3.1 und 3.2 hat die Genehmigungsbehörde dem
Unternehmer bzw. der Unternehmerin Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben.
Entscheidungen nach Nrn. 3.1 und 3.2 trifft die Genehmigungsbehörde nach
pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist an Stellungnahmen anderer Behörden nicht
gebunden.
Entscheidungennach Nrn. 3.1 und 3.2 sind auch dem Eigentümer und dem
Nießbraucher des Abbau- und Betriebsgeländes zuzustellen. Sie sind ferner dem
Träger der Bauleitplanung, den sonst am Genehmigungsverfahren zu beteiligenden
Behörden sowie der Kreisordnungsbehörde bekannt zu geben.
Die Genehmigungsbehörde kann durch schriftlichen Bescheid die Genehmigung ferner
aufheben, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die der Genehmigung
entgegenstehen, und wenn ohne die Aufhebung das öffentliche Interesse gefährdet
würde. Nr. 3.1 Sätze 2 bis 4 sowie Nrn. 3.3 bis 3.5 gelten entsprechend.
Die Entschädigungspflicht der Genehmigungsbehörde gemäß Absatz 4 besteht nur
gegenüber dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin und setzt dessen Antrag
voraus. Es kann nur Entschädigung in Geld gefordert werden.
Der Vermögensnachteil, für den Entschädigung begehrt wird, ist vom Unternehmer
bzw. der Unternehmerin zu beziffern und nachzuweisen. Die Genehmigungsbehörde
hat die Angaben des Unternehmers bzw. der Unternehmerin in geeigneter Form
nachzuprüfen oder gegebenenfalls durch einen bzw. einer Sachverständigen
nachprüfen zu lassen.
Das Vertrauen des Unternehmers bzw. der Unternehmerin auf den Bestand einer
durch arglistige Täuschung oder durch arglistiges Verschweigen erwirkten
Genehmigung ist nicht schutzwürdig. Darüber hinaus ist das Vertrauen des
Unternehmers bzw. der Unternehmerin auf den Bestand der Genehmigung nur bis zu
dem Zeitpunkt schutzwürdig, zu dem ihm die Tatsachen bekannt werden oder hätten
bekannt werden müssen, die die Aufhebung der Genehmigung oder nachträgliche
Auflagen rechtfertigen; das gilt nicht, wenn der Unternehmer bzw. die
Unternehmerin aus besonderem Grunde die Bedeutung dieser Tatsachen nicht
erkennen konnte oder hätte erkennen können. Von der Schutzwürdigkeit des
Vertrauens des Unternehmers bzw. der Unternehmerin auf den Bestand der
Genehmigung ist auszugehen, solange nicht mindestens festgestellt wird, dass
der Unternehmer bzw. die Unternehmerin die die Aufhebung der Genehmigung oder
nachträgliche Auflagen rechtfertigenden Tatsachen kennt oder kennen muss. Wird
diese Feststellung getroffen, ist es Sache des Unternehmers bzw. der
Unternehmerin darzulegen, weshalb er sein bzw. sie ihr Vertrauen gleichwohl für
schutzwürdig hält.
Zur Vermeidung von Missverständnissen über die Frage, wofür die
Sicherheitsleistung in Anspruch genommen werden kann, empfiehlt es sich, die
wesentlichen Herrichtungspflichten zum Gegenstand von Auflagen zu machen oder
zumindest nachrichtlich als Gegenstand der Genehmigung in den
Genehmigungsbescheid zu übernehmen. In dem Genehmigungsbescheid ist ferner
darauf hinzuweisen, dass die Sicherheitsleistung auch bei Schäden in Anspruch
genommen werden kann, die durch die Abweichung von Herrichtungsverpflichtungen
nach § 9 Abs. 5 entstehen.
Die Art der Sicherheitsleistung (§ 232 BGB) bleibt der Wahl des Unternehmers
bzw. der Unternehmerin überlassen. Als Sicherheitsleistung kommt auch eine
selbstschuldnerische Bankbürgschaft in Betracht. Die Genehmigungsbehörde hat im
Einzelfall die Eignung der angebotenen Sicherheit zu prüfen, und zwar auch im
Hinblick auf die Möglichkeit, dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin
vorzeitig aus dem Abgrabungsunternehmen ausscheidet.
Die Genehmigungsbehörde hat die Höhe der zu leistenden Sicherheit festzusetzen.
Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich ausschließlich nach den Kosten
der Herrichtung, zu der der Unternehmer bzw. die Unternehmerin verpflichtet
wird. Insbesondere können der Wert der abzubauenden Bodenschätze und die Kosten
der Abgrabung keine Berücksichtigung finden.
Die Genehmigungsbehörde kann sich bei der Festsetzung der Höhe der
Sicherheitsleistung im Genehmigungsbescheid darauf beschränken, einen den
Herrichtungskosten im ersten Herrichtungsabschnitt entsprechenden Betrag zu
bestimmen. In diesem Falle muss sie sich eine ergänzende Festsetzung der
Sicherheitsleistung jeweils vor Beginn der weiteren Abgrabungsabschnitte
vorbehalten.
Bei jeder Festsetzung einer Sicherheitsleistung hat sich die
Genehmigungsbehörde eine Neufestsetzung für den Fall vorzubehalten, dass die
Kosten der Herrichtung, zu der der Unternehmer bzw. die Unternehmerin
verpflichtet ist, insgesamt um 10 v.H. oder mehr steigen.
Sicherheitsleistungen sind in angemessenen Zeitabständen von Amts wegen darauf
zu überprüfen, ob sie freigegeben werden können oder ob sie hinsichtlich ihrer
Höhe neu festgesetzt werden müssen. Sofern die Genehmigungsbehörde von der
Möglichkeit nach Nr. 3.2 Gebrauch gemacht hat, ist eine Überprüfung in jedem
Falle dann erforderlich, wenn nach dem Inhalt der Genehmigung oder nach den
erteilten Auflagen ein Abgrabungsabschnitt oder ein Herrichtungsabschnitt
abgeschlossen ist.
Die ergänzende Festsetzung und die Neufestsetzung der Höhe einer
Sicherheitsleistung erfolgt durch selbständigen Bescheid, der dem Unternehmer
bzw. der Unternehmerin sowie dem Eigentümer und dem Nießbraucher des Abbau- und
Betriebsgeländes zuzustellen ist.
Bei der Ermittlung der Höhe der in der Genehmigung festzusetzenden
Sicherheitsleistung prüft die Genehmigungsbehörde nach Abschluss des
Beteiligungsverfahrens (§ 7) und nach Eingang der Entscheidung des Trägers der
Bauleitplanung zunächst, ob die im Abgrabungsplan vorgesehene Herrichtung
ausreicht oder ob zusätzliche Herrichtungsauflagen gemacht werden müssen.
Danach prüft sie, ob für die gesamte Herrichtung Sicherheit gefordert werden
muss oder ob Sicherheitsleistung für einen Teil der Herrichtung ausreicht und
gegebenenfalls für welchen Teil. Bei einer ergänzenden Festsetzung ist zu
prüfen, für welche weiteren Teile der Herrichtung Sicherheit gefordert werden muss.
Wenn nach der in Nr. 4.1 vorgesehenen Prüfung der Umfang der
Herrichtungsarbeiten feststeht, zu deren Sicherung die Sicherheitsleistung zu
fordern ist, hat die Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob sie die Kosten für diese
Herrichtungsarbeiten aus eigener Sachkenntnis nachprüfen oder überschlägig
ermitteln kann. Ist dies nicht der Fall, bedient sie sich der Hilfe
fachkundiger Behörden oder Stellen.
Ein Betretungsrecht nach § 11 haben die Bediensteten der Genehmigungsbehörde (§
8 Abs. 1), des Trägers der Bauleitplanung (§ 8 Abs. 1), der
Kreisordnungsbehörde (§ 8 Abs. 3) und der von der Genehmigungsbehörde um
Amtshilfe gebetenen Dienststellen, denen die Aufgabe übertragen ist, deren
Wahrnehmung die örtlichen Feststellungen erforderlich macht. Weitergehende
Rechte für die Dienstkräfte oder Kreisordnungsbehörden nach dem
Ordnungsbehördengesetz bleiben unberührt.
Das Betretungsrecht der Bediensteten von Behörden, deren
Verwaltungsentscheidungen von der Genehmigung nach dem Abgrabungsgesetz
eingeschlossen werden (§ 7 Abs. 3), und von Behörden, die aus anderem Grunde am
Genehmigungsverfahren beteiligt sind, richtet sich nach den für sie geltenden
besonderen Vorschriften.
Ist der Antragsteller bzw. die Antragstellerin nicht zugleich Grundeigentümer
bzw. Grundeigentümerin des Abbau- und Betriebsgeländes oder ist das Gelände mit
einem Nießbrauch belastet und liegen Einverständniserklärungen nach § 4 Abs. 4
noch nicht vor, soll von dem Betretungsrecht nur Gebrauch gemacht werden, wenn
Eigentümer und Nießbraucher sich erkennbar mit der Betretung einverstanden
erklärt haben.
Befugnisse der Ordnungsbehörden, die über ihre Möglichkeiten zur Durchsetzung
dieses Gesetzes hinausgehen, bleiben unberührt.
Absatz 2 gilt auch für den Nießbraucher (§ 3 Abs. 3 Satz 2).
Das Gesetz bedroht ausdrücklich auch fahrlässiges Handeln mit Geldbuße (vgl. §
5 OWiG).
Die Festsetzung der Geldbuße der Höhe nach ist in das pflichtgemäße Ermessen
der Genehmigungsbehörde gestellt. Die Geldbuße sollte aber den Umständen des
Einzelfalles entsprechend so hoch sein, dass sie den durch die
Ordnungswidrigkeiten erzielten wirtschaftlichen Gewinn übersteigt und noch als
Buße fühlbar und wirksam bleibt (§ 13 Abs. 4 OWiG). Für die Höhe der Geldbuße
bei fahrlässigem Handeln gilt § 13 Abs. 2 OWiG.
Der Tatbestand des Absatzes 1 Nr. 1 ist erst erfüllt, wenn mit dem Abbau der
Bodenschätze tatsächlich begonnen ist. Von diesem Zeitpunkt an ist für die Anwendung
von Bußgeldvorschriften, die zum Schutze von Verwaltungsentscheidungen erlassen
sind, die von der Genehmigung nach dem Abgrabungsgesetz eingeschlossen werden
(§ 101 Abs. 1 Nr. 6 Landesbauordnung, § 68 Abs. 1 Nr. 4 Landesforstgesetz, § 59
Landesstraßengesetz), kein Raum mehr.
Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 gilt für alle gemäß § 1 vom Gesetz erfassten
Abgrabungen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits betrieben werden,
- wenn sie nach den Vorschriften der Landesbauordnung angezeigt waren oder
nicht anzeigepflichtig sind (sonst gilt Absatz 4),
- wenn und solange sie nicht länger als drei Jahre unterbrochen sind bzw.
werden (vgl. Absatz 3).
Als
bereits betrieben gelten auch solche anzeigepflichtigen Abgrabungen, die zwar
noch nicht begonnen worden sind, für die der Unternehmer bzw. die Unternehmerin
aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes schon im mehr als nur
unerheblichen Umfange Aufwendungen erbracht hat (Absatz 4 Satz 2).
Bereits betriebene Abgrabungen fallen nur dann unter § 14 Abs. 1 Satz 1, wenn
vor Inkrafttreten des Gesetzes gemäß § 89 Abs. 3 BauO NW mit der Abgrabung
begonnen werden durfte.
Nach Absatz 1 anzeigepflichtig sind auch solche Abgrabungen, die vor Ablauf der
für die Anzeige bestimmten Frist abgeschlossen werden.
Absatz 2 bestimmt die Maßnahmen, die die Genehmigungsbehörde bei allen nach
Absatz 1 anzeigepflichtigen Abgrabungen im Einzelfall vor oder nach Eingang der
Anzeige ergreifen kann. In ihrem Umfang müssen die in eine laufende Abgrabung
eingreifenden Maßnahmen im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach
Art. 14 GG liegen. Sicherheitsleistung kann nicht gefordert werden. Die Anzeige
löst keine Frist aus, so dass Maßnahmen nach Absatz 2 an sich zeitlich unbegrenzt
möglich sind. Im Interesse der Unternehmer bzw. der Unternehmerin soll die
Genehmigungsbehörde jedoch alsbald nach Eingang der Anzeige entscheiden, ob
Maßnahmen nach Absatz 2 erforderlich sind, und den Anzeigenden auch dann
benachrichtigen, wenn von solchen Maßnahmen abgesehen wird. Nachträgliche
Maßnahmen bleiben unter den gleichen Voraussetzungen und Folgen möglich, die
nach § 9 für den Eingriff in eine erteilte Genehmigung gelten.
Die Anzeige nach Absatz 1 ersetzt die nach dem Reichsnaturschutzgesetz, dem
Landesforstgesetz und dem Landesstraßengesetz erforderlichen Anträge auf
Verwaltungsentscheidungen. Die in Nrn. 1.1 und 1.2 der VV zu § 7 aufgeführten
Behörden sind deshalb durch Übersendung eines Überdrucks der Anzeige in der
gleichen Weise zu beteiligen wie im Genehmigungsverfahren. An die
Stellungnahmen der in Nr. 1.1 der VV zu § 7 genannten Behörden oder ihrer
Fachaufsichtsbehörden ist die Genehmigungsbehörde jedoch bei der Beurteilung
der Frage nicht gebunden, ob die Versagung der Abgrabung für den Unternehmer
wirtschaftlich unzumutbar ist.
Nach dem Wortlaut des Absatzes 2 ist lediglich die Versagung der weiteren
Abgrabung ausgeschlossen, wenn sie für den Unternehmer bzw. die Unternehmerin
wirtschaftlich unzumutbar ist. Entsprechendes gilt jedoch auch für Auflagen,
Bedingungen und Befristungen. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit hängt nicht
von dem Grade der von der weiteren Abgrabung ausgehenden Beeinträchtigungen ab.
Bei vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnenen Abgrabungen, die vor oder nach
dem Inkrafttreten beendet worden sind oder werden, ohne dass das Abbau- und
Betriebsgelände hergerichtet ist oder wird, kann auf Veranlassung und auf
Kosten der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel hergerichtet werden, falls das öffentliche Interesse dies
erfordert. Eigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Herrichtung zu
dulden. Vor der Herrichtung sind Eigentümer und Nießbraucher zu hören. Der
Eigentümer ist auf Verlangen der Genehmigungsbehörde verpflichtet, einen
Ausgleich in Geld zu zahlen, wenn sich der Nutzungswert seines bzw. ihres
Grundstücks durch die Herrichtung aus öffentlichen Mitteln wesentlich erhöht.
Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ist für Verwaltungsentscheidungen auf Grund
des Reichsnaturschutzgesetzes, des Landesforstgesetzes und des
Landesstraßengesetzes für Abgrabungen und Herrichtungen (§ 7 Abs. 3) kein Raum
mehr. Für anhängige Verfahren gelten die nachstehenden Bestimmungen.
Die bisher zuständigen Behörden, denen entsprechende Anträge oder Widersprüche
vorliegen, über die bisher nicht entschieden ist, geben ihre Vorgänge an die
nunmehr zuständige Genehmigungsbehörde ab und erteilen dem Antragsteller bzw.
der Antragstellerin Abgabenachricht. Dabei teilen sie der Genehmigungsbehörde
den Sachverhalt sowie die von ihr an sich beabsichtigten Entscheidungen mit.
Hat die abgebende Behörde über den Antrag noch nicht entschieden, so bittet die
Genehmigungsbehörde den Antragsteller bzw. die Antragstellerin alsbald nach
Eingang der Verwaltungsvorgänge um eine Erklärung, ob er den Antrag im Hinblick
auf das Inkrafttreten des Gesetzes zurücknimmt oder in eine Voranfrage zu
Einzelfragen der Abgrabung und Herrichtung (§ 5) im Rahmen des bisherigen
Verfahrensgegenstandes ändert. Hierbei ist der Antragsteller bzw. die
Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass sein bzw. ihr Antrag künftig als
Antrag auf Genehmigung einer Abgrabung behandelt werde, wenn er bzw. sie nicht
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist
zurückgenommen oder geändert werde, und dass der Antrag dann bis zu einem
gleichzeitig zu bestimmenden späteren Termin im Sinne des § 4 zu
vervollständigen sei.
Sofern ein Antrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgelehnt und über den vom
Antragsteller bzw. von der Antragstellerin vor oder nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes hiergegen erhobenen Widerspruch noch nicht entschieden ist, bittet die
nunmehr zuständige Genehmigungsbehörde den Antragsteller bzw. die
Antragstellerin um eine Erklärung innerhalb einer angemessenen Frist,
- ob er bzw. sie seinen bzw. sie ihren Antrag oder seinen bzw. ihren
Widerspruch zurücknimmt, weil er bzw. sie sein bzw. ihr Vorhaben nach dem
Inkrafttreten des Abgrabungsgesetzes nicht weiterverfolgen will, oder
- ob er seinen bzw. sie ihren Antrag zurücknimmt, damit ein vollständiger
Antrag auf Genehmigung einer Abgrabung (§ 4) gestellt werden kann, über den
nicht sofort im Widerspruchsverfahren entschieden werden muss.
Der
Antragsteller bzw. die Antragstellerin ist ferner für den Fall, dass er bzw.
sie nicht bereit ist, seinen bzw. ihren Antrag oder seinen bzw. ihren
Widerspruch zurückzunehmen, aufzufordern, sein bzw. ihr Vorbringen und die
vorgelegten Unterlagen bis zu einem gleichzeitig zu bestimmenden Termin so zu
vervollständigen, dass die Genehmigung der Abgrabung zum Gegenstand des
Widerspruchsverfahrens und der abschließenden Entscheidung gemacht werden kann.
Sofern einem Antrag vor Inkrafttreten des Gesetzes nur mit Einschränkungen
(Bedingungen, Auflagen usw.) entsprochen und über den vom Antragsteller bzw.
der Antragstellerin vor oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen die
Einschränkungen erhobenen Widerspruch noch nicht entschieden worden ist, gilt
Nr. 3.3 sinngemäß. Dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin ist zuzusichern,
dass im Falle der Rücknahme seines bzw. ihres Antrages von der früheren
Verwaltungsentscheidung zu seinem bzw. ihrem Nachteil nicht abgewichen wird,
wenn er bzw. sie den Antrag auf Genehmigung der Abgrabung innerhalb eines Jahres
nach Inkrafttreten des Gesetzes stellt.
Wenn vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine unanfechtbar gewordene oder
werdende Verwaltungsentscheidung ergangen ist, in der dem Begehren des
Antragstellers bzw. der Antragstellerin ganz oder teilweise entsprochen wurde,
so kann in der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer
Abgrabungsgenehmigung zum Nachteil des Antragstellers bzw. der Antragstellerin
hiervon nicht abgewichen werden.
Ist wegen einer der in § 7 Abs. 3 aufgeführten Verwaltungsentscheidungen ein
gerichtliches Verfahren bei einem Verwaltungsgericht oder beim
Oberverwaltungsgericht anhängig, gilt Nr. 3.1 sinngemäß. Die
Genehmigungsbehörde zeigt dem Gericht den Zuständigkeitswechsel an und weist
darauf hin, dass für die begehrte Entscheidung nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes kein Raum mehr ist. Sie teilt dem Gericht mit, dass sie, sofern der
Kläger bzw. die Klägerin seine bzw. ihre Klage nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes nicht zurücknehme, weil er sein Vorhaben aufgebe oder einen
vollständigen Genehmigungsantrag stellen wolle, in eine Änderung der Klage
insoweit einwilligen werde, als sie den Wechsel der beklagten Behörde
beinhalte. Außerdem erklärt sie dem Gericht, dass sie damit einverstanden sein
werde, wenn der Kläger bzw. die Klägerin die Feststellung beantrage, dass die
Abgrabungsgenehmigung nicht aus Gründen abgelehnt werden dürfe, die Gegenstand
des anhängigen Verwaltungsrechtsstreits sind.
MBl. NRW. 1973 S. 1940
Anlagen: